Vollmacht

Seit Anfang 2014 ist es jedem Steuerbürger oder seinem steuerlichen Berater möglich, die bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten elektronisch abzurufen und im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu verwenden (sog. vorausgefüllte Steuererklärung).

Folgende zu Ihrer Person bei der Steuerverwaltung gespeicherten Daten werden zur Verfügung gestellt:

• Vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen
• Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen
• Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen
• Vorsorgeaufwendungen (z.B. Riester- oder Rürup-Verträge)

Diese Daten werden von Dritten (Krankenkasse, Arbeitgeber, etc.) geliefert. Eine Fehlerfreiheit kann dabei nicht garantiert werden. Damit wir die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten abrufen und auf direktem Weg für Sie prüfen können, benötigen wir Ihre Zustimmung. Hierfür stellt die Finanzverwaltung das Formular „Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ zur Verfügung, (siehe nachstehendes pdf) das Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner(in) von uns bei Mandatsbeauftragung erhalten. Bitte prüfen Sie die Steuernummer/Steuer-ID und das Geburtsdatum und beachten Sie, dass das Kästchen „die Abfrage bzw. den Abruf der bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten“ NICHT angekreuzt sein darf, damit uns die Vollmacht zum Abruf der Daten bevollmächtigt.

Nach Rücksendung des unterzeichneten Vollmachtformulars werden wir die Finanzverwaltung elektronisch über die Bevollmächtigung informieren. Sie erhalten daraufhin ein formales Schreiben der Finanzbehörde, in dem Ihnen nochmals mitgeteilt wird, dass wir auf die der Finanzverwaltung bereits vorliegenden Daten zugreifen möchten. Bitte nehmen Sie dieses Schreiben zu Ihren Unterlagen. Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Es bedarf insbesondere keiner Weiterleitung dieses Schreibens an uns. Auch eine telefonische Information der Kanzlei von Ihrer Seite ist nicht erforderlich. Nach Ablauf der im Schreiben genannten Frist wird uns der Zugriff durch die Finanzverwaltung freigeschaltet. Damit ist uns bereits bei Erstellung Ihrer Steuererklärungen die Datenübernahme und Datenkontrolle der beim Finanzamt gespeicherten Daten möglich.

2014-11-03-vorausgefuellte-steuererklaerung-vollmacht-steuerberater-rechtsanwalt-wirtschaftspruefer.pdf